Genehmigung des Gestaltungsplan «Gubel»
Der Gemeinderat hat am 4. März 2024 folgenden Beschluss gefasst:
Genehmigung des Gestaltungsplan «Gubel» mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage:
Sondernutzungsvorschriften
- Art. 9; Ersatz maximale Höhenkoten in Meter über Meer (m.ü.M.) pro Baubereich durch maximale Gesamthöhen (GH).
Situationsplan
- Ersatz maximale Höhenkoten in Meter über Meer (m.ü.M.) pro Baubereich durch maximale Gesamthöhen (GH).
- Festlegung Baubereiche für Attikageschosse
- Anpassung Ausdehnung Baubereiche 1 (Attikageschoss) und 2 (alle Geschosse) um 0.5 m gegenüber Parzelle 848. Die Baubereichsgrenzen folgen neu auf der Ostseite den Fassaden des Richtprojekts.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt (Montag, 11. März 2024) bei der Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, Beschwerde führen.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Entscheid nicht mehr anfechten
(§ 4 Abs. 2 BauG).
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist
a) aufzuzeigen, wie die Rechtsabteilung entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. Die Beschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist auf der Gemeindeverwaltung, Abteilung Zentrale Dienste, eingesehen werden.
Mit der Genehmigung des Gestaltungsplanes «Gubel» wird für die im Plan festgelegten, im öffentlichen Interesse liegenden Werke das Enteignungsrecht erteilt (§ 132 Abs. 1 Baugesetz, BauG).